Magdeburg,

17.06. Fete De La Musiqe am Montag

Datum: 17.06.2021


17.06. Fete De La Musiqe am Montag +++ Gedenbken zum 17. Juni +++ Feté De La Musique stellt das Programm für den 21.6. vor +++ MDF.1 Archiv: Langer Heinrich +++ FCM stellt neuen Sponsor vor

Vierzehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV).
Vom . 16. Juni 2021.
Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2, § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856), sowie § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8.5.2021 V1) wird verordnet:
Präambel
Diese Verordnung dient der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen das Infektionsgeschehen reduziert, Infektionswege nachvollziehbar und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden. Weiterhin gilt es eigene Interessen zurückzustellen und freiwillig das Gemeinwohl zu stärken. Das bedeutet, Verantwortung und Fürsorge für andere zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar. Zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse des Gesundheitsschutzes sind weiterhin besondere Ge- und Verbote notwendig. Perspektivisch soll es bei einem Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen bleiben.
§ 1
Allgemeine Hygieneregeln, Anwesenheitsnachweis
(1) In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch:
1. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen,
2. ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen,
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3. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen,
4. Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen,
5. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich höchstens eine Person je 10 Quadratmeter der öffentlich zugänglichen Flächen aufhält.
Die Abstandsregelung und Personenbegrenzung nach Satz 2 Nrn. 1 und 3 gelten nicht für Zusammenkünfte des in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Abstandsregelung und Personenbegrenzung sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen darf der Abstand nach Satz 2 Nr. 1 unterschritten werden. Lassen sich die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz nicht sicherstellen, hat der Infektionsschutz zusätzlich zu erfolgen durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden. Der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person), hat ein Konzept, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.
(2) Eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (insbesondere selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material). Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske
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bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske). Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, darf auch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.
(3) Soweit in dieser Verordnung ein Anwesenheitsnachweis vorgeschrieben wird, haben die Verantwortlichen zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts der Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmer in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig. Die Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmer haben die in Satz 1 genannten Kontaktdaten wahrheitsgemäß anzugeben. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelten Daten sind von dieser unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
(4) Die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen bleibt grundsätzlich von dieser Verordnung unberührt. Dies
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gilt insbesondere für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.1.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.4.2021 V1).
§ 2
Geimpfte, genesene und getestete Personen
(1) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person
1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.
Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
(2) Von der Testpflicht ausgenommen sind
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
3. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen); ein Genesenennachweis ist ein Nachweis
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hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
(3) Unbeschadet der Erleichterungen und Ausnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8.5.2021 V1) werden vollständig geimpfte Personen nach Absatz 2 Nr. 2 und genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 3 für alle Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote nach dieser Verordnung nicht eingerechnet, soweit eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist. Dies gilt nicht für in dieser Verordnung festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen.
§ 3
Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen
(1) Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem ein physisch sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Für alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und Versammlungen wird die Durchführung im Freien empfohlen.
(2) Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und
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Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 7 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 7 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(4) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.
(5) Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen sind gestattet. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(6) Private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 sind private Feiern mit mehr als 50 Personen im Rahmen einer professionellen Organisation zulässig; dann gelten die Personenbegrenzung und Voraussetzungen des Absatzes 2 mit Ausnahme der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 7. Eine professionelle Organisation liegt vor, wenn der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung das Konzept nach § 1 Abs. 1 Satz 6 erstellt hat.
(7) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.
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(8) Zusammenkünfte von Personen, die der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen dienen, insbesondere Infostände und Wahlkampfveranstaltungen, sind zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.
§ 4
Öffentlicher Personenverkehr
(1) Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist zulässig.
(2) Jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.
(3) Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen.
§ 5
Bildungseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit sowie soziale Angebote
(1) Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden, die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen und nur Personen der Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Prüfungen sind zulässig; für diese gelten die Maßgaben des Satzes 1 nicht.
(2) Finden Angebote nach Absatz 1 an mehr als zwei Tagen in der Woche regelmäßig im festen Kursverband statt, so gilt die Zutrittsbeschränkung des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Testung mindestens zweimal in der Woche erfolgt.
(3) Von der Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises sowie der Testpflicht nach Absatz 1 Satz 1 sind außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen in Gruppen bis höchstens zehn Personen zuzüglich der Lehrkraft ausgenommen.
(4) Besucher der Einrichtungen in Absatz 1 Satz 1 haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen; bei der praktischen Fahr- und Flugschulausbildung haben Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
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(5) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen.
(6) Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden, die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Besucher der Einrichtungen nach Satz 1 haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt.
§ 6
Kultureinrichtungen
(1) Angebote von Kultureinrichtungen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden, die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Besucher der Einrichtungen nach Satz 1 haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(2) Von der Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises und der Testpflicht nach Absatz 1 Satz 1 sind Angebote von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archive sowie Autokinos ausgenommen.
(3) Die Verantwortlichen der Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltern sowie Planetarien und Sternwarten haben zu den Maßgaben des Absatzes 1 eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 500 und im Freien auf höchstens 1 000 Personen begrenzt ist.
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§ 7
Sonstige Einrichtungen und Angebote
(1) Angebote von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Besucher der Angebote von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen überall wo die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(2) Die Verantwortlichen der Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können, haben über die Maßgaben des Absatzes 1 sicherzustellen, dass nicht mehr als 60 von Hundert der in der Betriebserlaubnis zugelassenen Personen eingelassen werden.
(3) Die Verantwortlichen der folgenden Einrichtungen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen und Personen den Zutritt nur zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind:
1. Spielhallen und Spielbanken,
2. Wettannahmestellen; soweit die Wettannahmestellen nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden, besteht für die Besucher keine Testpflicht und Verpflichtung des Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis zu führen,
3. Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
4. Indoor-Spielplätze,
5. Freizeitparks,
6. Saunen und Dampfbäder,
7. Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
8. Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329).
(4) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind nur als professionell organisierte Veranstaltungen unter den Maßgaben des § 3 Abs. 2 gestattet.
(5) Weihnachts- und Jahrmärkte sowie Volksfeste sind untersagt. Von der Untersagung nach Satz 1 ausgenommen sind, professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit
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Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, bei denen sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 000 Besucher gleichzeitig anwesend sind und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
§ 8
Beherbergungsbetriebe und Tourismus
(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn
1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 beachtet werden,
2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren,
3. Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses und während der Nutzung der Beherbergungsstätte alle 72 Stunden eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt oder die Beherbergung der Gäste aus beruflichen Gründen erfolgt und
4. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen.
Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere WC-Anlagen, Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Die Gäste haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
(2) Bei der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausschließlich bei der Ankunft eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, wenn eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 72 Stunden eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen
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Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(4) Stadt- und Naturführungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden und die Teilnehmer eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(5) Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(6) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.
§ 9
Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden,
2. der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,
3. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,
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4. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,
5. Gästen der Zutritt zum Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur gewährt wird, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt und
6. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen.
Gäste haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
(3) Für Betriebskantinen gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.
(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.
§ 10
Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege
(1) Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen, Wochen- und Spezialmärkte dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 9 entsprechend.
(2) Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben und der medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder
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Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(3) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 9.
(4) Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.
§ 11
Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
2. die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen,
3. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb,
4. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der
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zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.
(2) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend. Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.
(3) Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbäder, Freizeit- und Sportbäder sowie Fitness- und Sportstudios dürfen für den Publikumsverkehr unter den Maßgaben des Absatzes 1 geöffnet werden. Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Der Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung gewährt werden.
(4) Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen abweichend von der Zugangsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.
(5) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.
§ 12
Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
(1) Die Betreiber der folgenden Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
2. ambulante und stationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309),
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3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136).
Von der Einhaltung der Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden bei Besuchen
1. von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
2. zur Durchführung medizinischer oder therapeutischer Versorgungen und
3. zur Seelsorge.
(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungen haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, vor dem Dienst in der Einrichtung, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Einrichtungsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Die Einrichtungen organisieren die erforderlichen Testungen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Jeder Bewohner einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird angehalten zeitgleich von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen Besuch zu erhalten. Der Zutritt darf nur nach einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis gewährt werden. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben PoC-Antigen-Tests vorzuhalten, durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Alle Besuchenden haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, unbenutzten medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das Personal gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Ein Besuchsverbot für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden. Das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 kann im
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begründeten Verdachtsfall einer COVID-19-Infektion die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 ist der Zutritt folgender Personen zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen stets zu ermöglichen:
1. Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
2. Rechtsanwälte sowie Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
3. rechtliche Betreuer sowie Vormünder, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuern gleichgestellt,
4. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben oder zur Durchführung von Prüfungen Zugang zu gewähren ist,
5. Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen durchführen.
Absatz 3 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
(6) Die Anwesenheit in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und in Tagesförderstätten ist Leistungsberechtigten freigestellt. Ein ärztliches Attest ist für die Abwesenheit nicht erforderlich.
§ 13
Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken, Tages- und Nachtpflege, Beratungsleistungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
(1) Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken sowie Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), erbringen ihre Leistungen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1. Vorerkrankungen der Patienten, die das Risiko eines schweren Covid-19-Krankheitsverlaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
(2) Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie entsprechende Dienstleistungen werden unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 erbracht.
(3) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs können Besuchsregelungen aus therapeutischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens durch die Einrichtungsleitung eingeschränkt werden. Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder
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Erkältungssymptomen werden nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht.
§ 14
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. In Gemeinschaftseinrichtungen kann von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3 und Abs. 2 abgewichen werden, soweit der Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung oder die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordern. Dies gilt auch für Heime der Kinder- und Jugendhilfe. Soweit möglich und zumutbar, sollen vorhandene Flächen im Freien vorrangig genutzt werden. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) erfolgt im Regelbetrieb. Das Nähere zur Ausgestaltung der Betreuung nach Satz 1 wird durch Erlass nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 geregelt.
(3) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft) sind geöffnet. An allen Schulen findet der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht statt. Das Nähere zur Ausgestaltung des Schulbetriebs nach Satz 1 wird durch Erlass nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 geregelt.
(4) Für die den Schulen angegliederten Wohnheime und Mensen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die zuständigen Gesundheitsbehörden werden ermächtigt, weitere Einschränkungen festzulegen.
(5) Für Ferienlager gilt § 8 entsprechend. Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 haben Gäste ausschließlich zu Beginn des Ferienlagers oder der Ferienfreizeit eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegt. Bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern und Ferienfreizeiten kann von § 11 Abs. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert.
(6) Außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind, in Büros zur Einzelnutzung und in Unterrichtsräumen innerhalb des Schulgebäudes ist von allen Personen in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. § 1 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 bleibt unberührt.
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(7) Im Schulsport besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 2.
(8) Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülern, abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1, und Personen, die in den Schul- oder Unterrichtsbetrieb eingebunden sind (Schulpersonal), nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist. Die Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt werden, wenn sie zum in der Schule angesetzten Testtermin nicht älter als 24 Stunden war. § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bleibt unberührt. Für die Schulleitung gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 nur, soweit nicht von der getesteten oder personensorgeberechtigten Person eine PCR-Testung veranlasst wird. Satz 1 gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Selbsttests verfügen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 durchgeführten Selbsttests oder nach Satz 2 vorgelegten Bescheinigungen werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Dokumentation ist nach drei Wochen zu löschen oder zu vernichten. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Zutrittsregelung, insbesondere Ausnahmen für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen, sowie zur Ausgestaltung der Testpflicht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Erlass zu regeln.
(9) Betriebspraktika für Schüler können stattfinden, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist. Eine Pflicht zur Absolvierung von Betriebspraktika besteht nicht.
§ 15
Abweichende und ergänzende Regelungen
(1) Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz, zur Durchführung des staatlichen Teils der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie zur Sicherstellung der Vorbereitungsdienste und der Prüfungen in den Ausbildungsberufen der Justiz und des Justizvollzugs abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge für seinen Geschäftsbereich abweichende Regelungen zu erlassen.
(3) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, abweichende Regelungen zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes, zur Durchführung oder Verschiebung der
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Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung, zur Durchführung von Klassenarbeiten und Klausuren, zur Durchführung des Präsenzunterrichts insbesondere der Aufhebung der Befreiung von der Präsenzpflicht und des praktischen Unterrichts an berufsbildenden Schulen sowie Sonderregelungen zur Versetzung und zu den Abschlüssen zu erlassen; Absatz 5 Nr. 5 bleibt unberührt.
(4) Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird ermächtigt, zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereichs der Kultur abweichende Regelungen zu erlassen, insbesondere Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs der Kultureinrichtungen unter Pandemiebedingungen zu regeln.
(5) Die zuständigen Fachressorts sind wie folgt ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs nachfolgender Einrichtungen insbesondere zur Vorbereitung von Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Sonderregelungen für Prüfungen durch Erlass zu bestimmen:
1. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung für die Hochschulen; dies umfasst auch Regelungen zu weiteren notwendigen Einrichtungen, wie Bibliotheken und Archive, sowie zur Nutzung von Räumlichkeiten für staatliche Prüfungen der zuständigen Prüfungsämter oder der zuständigen Ministerien,
2. das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie für die Einrichtungen der Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft,
3. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Berufsbildung im Bereich der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern,
4. das Ministerium für Bildung für die nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung anerkannten Einrichtungen und ihre Träger sowie landesweiten Zusammenschlüsse der Erwachsenenbildung und
5. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen, soweit diese nicht an Schulen nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), oder nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942) erfolgt, und für alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Betreuung in Kindertageseinrichtungen,
6. das Ministerium für Inneres und Sport für die Fachhochschule Polizei einschließlich Regelungen zur Sicherstellung des Vorbereitungsdienstes sowie der Prüfungen an der Fachhochschule Polizei.
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§ 16
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.
(2) Überschreitet die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 35, haben die Landkreise oder kreisfreien Städte auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes durch Rechtsverordnung breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
(3) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, von der Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:
1. Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1,
2. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3,
3. Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4,
4. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
(4) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, außer Kraft.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 3 und 4 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 3 und 4 ist der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im
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Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen an Orten mit hoher touristischer Anziehungskraft ermächtigt, das Betreten von Gemeinden, Gemeindeteilen oder bestimmten öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere Skipisten, Rodelhängen, Wanderwegen, Aussichtspunkten, Parkplätzen und Zufahrtsstraßen, engen Gassen oder Marktplätzen, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 17
Modellprojekte
(1) Auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann das Ministerium, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, Abweichungen von den Regelungen dieser Verordnung zeitlich befristet genehmigen (Modellprojekt). Dem Antrag ist eine infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde beizufügen.
(2) Die Modellprojekte sollen dazu dienen, die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Dabei müssen eine lückenlose Testung, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt werden.
(3) Das genehmigende Ministerium kann die Genehmigung aufheben, wenn nach Beginn des Modellprojekts in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl durchführt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Teilnehmern den Zutritt zu einer Veranstaltung gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 vorliegt,
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3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 7 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
4. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 eine private Feier mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl veranstaltet,
5. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 Teilnehmern den Zutritt zu einer privaten Feier, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden,
8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Besuchern den Zutritt zu den genannten Einrichtungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 und 3 vorliegt,
9. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
10. entgegen § 5 Abs. 6 Satz 1 nicht sichergestellt wird, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden,
11. entgegen § 5 Abs. 6 Satz 1 Besuchern den Zutritt zu den genannten Einrichtungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
12. entgegen § 5 Abs. 6 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
13. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden,
14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Besuchern den Zutritt zu den genannten Einrichtungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 vorliegt,
15. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die Zugangsbeschränkung eingehalten wird,
17. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden,
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18. entgegen § 7 Abs. 3 Besuchern den Zutritt zu den genannten Einrichtungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
19. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne das eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 oder § 7 Abs. 3 vorliegt,
20. entgegen § 7 Abs. 2 Zutritt zur der Einrichtung gewährt ohne dass die Zugangsbeschränkung eingehalten wird,
21. entgegen § 7 Abs. 4 eine Prostitutionsveranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 durchführt,
22. entgegen § 7 Abs. 4 Teilnehmern den Zutritt zu einer Prostitutionsveranstaltung gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 vorliegt,
23. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte oder Volksfeste mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl durchführt,
24. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Besuchern den Zutritt zu den genannten Weihnachtsmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
25. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten oder eine ordnungsgemäße Reinigung durchgeführt und dokumentiert wird,
26. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Beherbergung von Gästen zulässt, ohne dass für Gäste ein negatives Testergebnis zu Beginn des Nutzungsverhältnisses oder während der Nutzung alle 72 Stunden vorliegt, sofern eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 nicht besteht,
27. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
28. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 bei Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten und vergleichbare touristische Angebote nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden,
29. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
30. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 Reisende den Zutritt zu Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten und vergleichbare touristische Angebote gewährt, ohne dass beim erstmaligen Zutritt oder während der Reise alle 72 Stunden für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
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31. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden,
32. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Besuchern den Zutritt zu Stadt- und Naturführungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt
33. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 bei Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angeboten nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregelungen einhalten werden,
34. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Fahrgästen den Zutritt zu Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbaren Angeboten gewährt, ohne dass für diese ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
35. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
36. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 als Betreiber die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht sicherstellt oder nach § 8 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Reisende bei Unterschreitung des Mindestabstands einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
37. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln, die besonderen Abstandsbestimmungen für Plätze an Tischen oder die Pflicht zur Gästeinformation eingehalten werden,
38. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gästen den Zutritt zu geschlossenen Räumen der Gaststätte gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
39. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
40. entgegen § 9 Abs.1 Satz 3 bei Angeboten in Buffetform als Gast bei der Entnahme von Speisen und Getränken oder beim Aufenthalt in der Warteschlage keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
41. entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen eingehalten werden,
42. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
43. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt,
44. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Trainer oder Verantwortliche nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen eingehalten werden,
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45. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Trainer oder Verantwortliche Zutritt zu der Einrichtung gewährt, ohne dass für die genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,
46. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 der Betreiber eine Sportanlage oder ein Schwimmbad freigibt, ohne dass ein Hygienekonzept besteht,
47. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 6 der Veranstalter einen Wettkampf durchführt, ohne dass ein Hygienekonzept besteht,
48. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Einrichtung freigibt, ohne dass ein Hygienekonzept besteht,
49. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 6 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 vorliegt.
(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.
§ 19
Wahlen und Abstimmungen
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei öffentlichen Wahlen sowie sonstigen Sitzungen von Wahlausschüssen gelten die Absätze 2 bis 5. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlvorstände und Wahlausschüsse auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde hat die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen.
(3) Im Wahlgebäude ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 vorliegt und abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten

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