Magdeburg,

11.11 Stolperstein Nummer 600 verlegt

Datum: 11.11.2021


11.11 Stolperstein Nummer 600 verlegt +++ Umweltfreundlich wohnen: Die Grüne Hausnummer +++ Heinz-Sielmann-Preis an Sachsen-Anhalter verliehen +++ Ausstellung in der Villa P: Fliegende Affen und andere Kinderzimmergeheimnisse

1
Anlage
(zu § 17 Abs. 2)
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Sachsen-Anhalt
Verstöße nach § 17 Abs. 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25 000 Euro zu belegen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
1. nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt,
2. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
3. der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
4. der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
5. die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
2
Die in § 17 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung genannten Tatbestände hinsichtlich des Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sind als geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 56 bis 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bewerten, soweit im Landkreis oder der kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 nicht übersteigt. In diesen Fällen soll die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 50 Euro erheben. Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen, insbesondere wenn nach Satz 1 Umstände vorliegen, die eine Ermäßigung rechtfertigen.
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 2a Abs. 1
Durchführung oder Betreiben einer Veranstaltung, eines Angebots oder einer Einrichtung nach dem 2-G-Zugangsmodell, ohne dass ausschließlich die in § 2a Abs. 1 genannten Personen anwesend sind
Veranstalter, Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 2a Abs. 2
Durchführung oder Betreiben einer Veranstaltung, eines Angebots oder einer Einrichtung nach dem 2-G-Zugangsmodell, ohne dies vorab angezeigt zu haben
Veranstalter, Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 3 Abs. 2 Satz 1
Durchführung einer Veranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl
Veranstalter
1 000
§ 3 Abs. 2 Satz 4
Zutritt zu der Veranstaltung gewährt, ohne dass Testverpflichtung eingehalten wird
Veranstalter
1 000
§ 3 Abs. 2 Satz 8
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Teilnehmer
50
75
3
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 3 Abs. 6 Satz 1
Durchführung einer privaten Feier mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl
Veranstalter
250
§ 3 Abs. 6 Satz 2
Gewährung des Zutritts, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Veranstalter
1 000
§ 4 Abs. 2 Satz 1
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Reisender
50
§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
4
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 5 Abs. 1 Satz 1
Gewährung des Zutritts zur Einrichtung ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 5 Abs. 4 Satz 1
Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Besucher
50
§ 5 Abs. 6 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 5 Abs. 6 Satz 1
Gewährung des Zutritts zur Einrichtung, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 5 Abs. 6 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Besucher
50
§ 6 Abs. 1 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
5
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 6 Abs. 1 Satz 1
Gewährung des Zutritts zur Einrichtung, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 6 Abs.1 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Besucher
50
§ 6 Abs. 3 Satz 2
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der Zugangsbegrenzungen
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 6 Abs. 4
Nicht-Sicherstellung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen
Veranstalter
1 000
§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 7 Abs. 1 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Besucher
50
6
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 7 Abs. 2
Gewährung des Zutritts ohne dass die Zugangsbeschränkungen eingehalten werden
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 7 Abs. 3
Gewährung des Zutritts zur Einrichtung, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 7 Abs. 4
Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl
Veranstalter
1 000
§ 7 Abs. 4
Gewährung des Zutritts zu einer Prostitutionsveranstaltung, ohne dass die Testverpflichtung für die dort genannten Personen eingehalten wird
Veranstalter
1 000
§ 7 Abs. 5 Satz 12
Durchführung einer Veranstaltung mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl
Veranstalter
1 000
§ 7 Abs. 5 Satz 12
Gewährung des Zutritts zu einer Veranstaltung mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Veranstalter
1 000
7
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 7 Abs. 5 Satz 34
Nicht-Sicherstellung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen
Veranstalter
1 000
§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln oder der Durchführung einer ordnungsgemäßen und dokumentierten Reinigung
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Beherbergung eines Gasts, ohne dass zu Beginn die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 8 Abs. 1 Satz 3
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Gast
50
§ 8 Abs. 2 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
8
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 8 Abs. 2 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes des Reisenden, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Reisender
50
§ 8 Abs. 2 Satz 3
Gewährung des Zutritts zu Reisebusreisen, Flusskreuzfahren oder vergleichbaren touristischen Angeboten, ohne dass zu Beginn oder während der Nutzung alle 72 Stunden die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 8 Abs. 3 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 8 Abs. 3 Satz 1
Gewährung des Zutritts zu Stadt- und Naturführungen, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung, Veranstalter
1 000
§ 8 Abs. 4 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln oder Gewährung des Zutritts zu Stadtrundfahren, Schiffsrundfahrten oder vergleichbaren touristischen Angeboten, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
9
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 8 Abs. 4 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes des Reisenden, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Reisender
50
§ 8 Abs. 5 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln oder des Tragens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 9 Abs. 1 Satz 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, der besonderen Abstandsbestimmungen, und der Gästeinformationen
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Gewährung des Zutritts zu geschlossenen Räumen der Einrichtung, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
10
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Gast
50
§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Angeboten in Buffetform, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Gast
50
§ 10 Abs. 1 bis 3
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen
Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung
1 000
§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Kunde
50
§ 10 Abs. 2 Satz 1
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Kunde
50
75
§ 11 Abs. 1 Nr. 1
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der Hygieneanforderungen
Trainer, Verantwortlicher
250
11
14. SARS-CoV-2-EindV
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz in Euro
§ 11 Abs. 1 Nr. 3
Gewährung des Zutritts zur Sportstätte, ohne dass die Testverpflichtung eingehalten wird
Trainer, Verantwortlicher
250
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Freigabe einer Sportanlage oder eines Schwimmbades, ohne dass ein Hygienekonzept vorliegt
Betreiber einer Sportstätte
1 000
§ 11 Abs. 2 Satz 6
Durchführung eines Wettkampfes, ohne dass ein Hygienekonzept besteht
Veranstalter
1 000
§ 11 Abs. 3
Nicht-Sicherstellung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen
Veranstalter
1 000
§ 11 Abs. 4 Satz 2
Freigabe einer Einrichtung, ohne dass ein Hygienekonzept vorliegt
Betreiber der Sportstätte
1 000
§ 12 Abs. 3 Satz 6
Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, ohne dass eine Ausnahme vorliegt
Besucher
50
Hinweise:
12
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsdienstgesetzes sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Gesundheitsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte).

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